Die Einwilligung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten muss aktiv durch den Nutzer erfolgen. Aktiv bedeutet konkret: der Nutzer muss einen Haken setzen. Dieser darf zuvor nicht aktiviert sein. Das ist rechtswidrig und gerade im Urteil des LG Rostock vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19 (noch nicht rechtskräftig) bestätigt worden.
Nicht neu, aber nicht weniger wichtig für Unternehmen.
Der Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analysezwecken ist nur nach informierter und freiwilliger Einwilligung der Nutzer erlaubt. Das Landgericht Rostock hat in einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) Recht gegeben. Dieses Urteil ist nicht überraschend. Bereits am 1. Oktober 2019 fällte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein wegweisendes Urteil, das für mehr Transparenz für User schaffen sollte (und rückblickend auch schafft). Um diese Transparenz herzustellen, sind sog. Cookie-Banner nötig, die Usern die Möglichkeit geben, auszuwählen, welche zu welchem Zweck Daten genutzt werden dürfen.
In dem Urteil des Landgerichts Rostock ging es um ein Unternehmen, dessen Cookie-Banner-Felder bereits angekreuzt waren und somit nicht mehr aktiv vom Nutzer ausgewählt werden mussten. Es muss eine Wahlmöglichkeit geben. Wenn also neben notwendigen Cookies auch Cookies für „Präferenzen“, „Statistiken“ oder „Marketing“ voreingestellt sind, ist das unzulässig. So die Richter. Eine sog. Vorbelegung aller Cookies erfülle nicht die Anforderungen an eine informierte und freiwillige Einwilligung.
Auch die Gestaltung spielt eine Rolle
Bei guten Cookie-Bannern ist der Link „Details anzeigen“ eingesetzt, unter dem die Nutzer die notwendigen bzw. gewünschten Cookies zulassen oder ablehnen können. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten, denn nicht selten werden bei den Cookie-Bannern große, grüne Schaltflächen i.S.v. „Alle bestätigen“ eingesetzt, die Nutzer dazu verleiten (sollen), diesen auch anzuklicken. Dagegen werden die „Details anzeigen“ Schaltflächen häufig grau, kleiner und als nicht anklickbar dargestellt. Das kann rechtlich angreifbar und geklickte Zustimmung damit unwirksam werden.
Empfehlung für Unternehmen und deren Websites
Wenngleich das Urteil zum o.g. Fall noch nicht rechtskräftig ist (es wurde Berufung eingelegt), so ist doch mit einer Bestätigung zu rechnen. Unternehmen sind daher gut beraten, wenn sie die Programmierung der Cookie-Banner ernst nehmen und im Sinne der Nutzer handeln und dafür sorgen, dass diese Banner tatsächlich für mehr Transparenz sorgen – so wie vom EuGH bereits 1999 gefordert.
Achtung: Zahlen in Google Analytics sinken folglich
Die Einführung der Cookie-Banner haben sowohl für mehr Transparenz und dadurch auch zu einem veränderten Verhalten gesorgt: Nutzer lehnen die Cookies nicht selten ab, werden nicht erfasst, obwohl sie die Website faktisch besuchen. Für die Analyse kann das folgendes bedeuten:
- der Nutzer besucht die Seite und lehnt das Cookie für die Statistik ab
- einige Analysetools können diesen Nutzer damit nicht mehr erfassen
- in der Auswertung von Besucherdaten kann es passieren, dass Unternehmen statistisch 1/3 oder mehr Besucher „verlieren“
Tatsächlich können Unternehmen aber davon ausgehen, dass die Zahl der Besucher unverändert ist gegenüber vergleichbaren Zeiträumen und die Verluste lediglich auf die Ablehnung der Cookies durch die Nutzer zurückzuführen ist.
Seit Einführung der veränderten Banner haben einige Unternehmen einen neuen Index für die Besucher ihrer Website festgelegt, der mitunter 30 bis 50% unter dem der Vorjahreszeiträume liegen.